2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 16. März 2022 durch das MIKA angeordnete Dublin- Administrativhaft wird nicht bestätigt. 2. Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Dublin-Administrativhaft zu entlassen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Wohlen, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, seine detaillierte Kostennote einzureichen.