Damit liegen keine konkreten Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG vor, dass der Gesuchsgegner sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, womit der genannte Haftgrund nicht erfüllt ist. 4. Nach dem Gesagten steht fest, dass kein Haftgrund vorliegt, womit es sich erübrigt, auf die weiteren Voraussetzungen der Administrativhaft einzugehen. Die angeordnete Administrativhaft ist demzufolge nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Administrativhaft zu entlassen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.