Eine Unterkunft habe er in Frankreich nicht bekommen, weshalb er wieder nach Deutschland und von dort aus in die Schweiz eingereist sei, um erneut ein Asylgesuch zu stellen (Protokoll S. 3, act. 38). Diese Vorgehensweise ist zwar ungewöhnlich, die Grundsätze des Dublin-Verfahrens waren dem Gesuchsgegner jedoch offensichtlich nicht genau bekannt, sodass ihm nicht vorgeworfen kann, er habe behördliche Anordnungen bewusst missachtet, womit er – jedenfalls bisher – auch nicht als "Asyltourist" bezeichnet werden kann. -8-