Mit Blick darauf, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Einvernahme durch das BAZG erklärte, er wolle in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, ist zu beachten, dass ihm seine Weigerung, die Schweiz zu verlassen, erst dann vorgeworfen werden kann, wenn über sein Asylgesuch entschieden wurde. Nachdem dem Gesuchsgegner das Dublin-Verfahren erklärt wurde, gab er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs an, er wolle das Verfahren in Freiheit abwarten und wünsche im Falle einer Haftanordnung eine umgehende Überstellung nach Deutschland oder Frankreich (MI-act. 19 f.).