Der Gesuchsgegner gab im Rahmen der Einvernahme durch das BAZG und auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs durch das MIKA an, er wolle nicht nach Deutschland, da er dort ein Asylverfahren durchlaufen und einen negativen Entscheid erhalten habe (MI-act. 13, 19). Mit Blick darauf, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Einvernahme durch das BAZG erklärte, er wolle in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, ist zu beachten, dass ihm seine Weigerung, die Schweiz zu verlassen, erst dann vorgeworfen werden kann, wenn über sein Asylgesuch entschieden wurde.