Gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG ist von einer Untertauchensgefahr auszugehen, wenn das Verhalten des Betroffenen in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Stellt ein Betroffener ein Asylgesuch, darf er sich gemäss Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) bis zum -7- Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten. Einem Asylgesuch ist inhärent, dass ein Betroffener in der Schweiz um Schutz ersucht und ihm nicht vorgeworfen werden kann, er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen, andernfalls er sich widersprüchlich verhalten würde.