Gemäss EURODAC-Registerauszug vom 16. März 2022 stellte der Gesuchsgegner vor seiner Einreise in die Schweiz zunächst in Deutschland (2017) und dann in Frankreich (2021) ein Asylgesuch (MI-act. 5 f.). Nachdem der Gesuchsgegner zuerst in Deutschland und erst später in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, was das SEM auf telefonische Anfrage des MIKA bestätigte (MI-act. 31).