Nachdem der Gesuchsgegner noch keinem Kanton zugewiesen wurde und sich zum Zeitpunkt seiner Anhaltung im Kanton Aargau aufhielt (MI-act. 7, 9), ist die Zuständigkeit des Kantons Aargau gegeben. Vorliegend wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).