Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, der Gesuchsgegner biete keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise, da er bereits in Deutschland und auch in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht habe und daher als "Asyltourist" zu betrachten sei. Ausserdem habe er anlässlich der Einvernahme durch das BAZG und auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA zu Protokoll gegeben, er sei nicht bereit nach Deutschland auszureisen. Seine später geäusserte Bereitschaft, freiwillig in den zuständigen Dublin-Staat auszureisen, sei nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren.