Ergänzend bringt sein Rechtsvertreter anlässlich der heutigen Verhandlung vor, der Gesuchsgegner könne aufgrund der Anzahl und zeitlichen Komponente der gestellten Asylgesuche nicht als "Asyltourist" bezeichnet werden. Er sei sodann nun definitiv bereit, die Schweiz zu verlassen. Zudem sei er nie straffällig geworden. Vor diesem Hintergrund könne dem Gesuchsgegner daher nicht vorgeworfen werden, er habe gegen amtliche Anordnungen verstossen und biete keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise.