2. Gemäss § 14 Abs. 2 EGAR entscheidet der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts über die angeordnete Haft aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vorbehalten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs brachte der Gesuchsgegner sinngemäss vor, er wolle das Dublin-Verfahren in Freiheit abwarten und wünsche im Falle einer Haftanordnung eine umgehende Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat (MI-act. 19 f.). Anlässlich der heutigen Verhandlung bringt der Gesuchsgegner sodann vor, er sei bereit, nach Vorliegen eines Wegweisungsentscheids die Schweiz in Richtung Deutschland zu verlassen (Protokoll S. 3, act. 38).