I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Dublin- Administrativhaft auf Antrag der betroffenen Person in einem schriftlichen Verfahren innert 96 Stunden seit Antragstellung (Art. 80a Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Im Rahmen der Haftüberprüfung bleibt auch in einem schriftlichen Verfahren die Abnahme weiterer Beweise vorbehalten (§ 14 Abs. 2 EGAR).