2. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Administrativhaft zu entlassen. Eventualiter sei der Gesuchsgegner auf den Zeitpunkt hin, in welchem er von seiner in Deutschland lebenden Schwester hier abgeholt wird, aus der Administrativhaft zu entlassen. 3. Der amtliche Verteidiger sei zu bestätigen und nach Verlassen des Gesuchsgegners aus der Schweiz mit aufwandgerechtem Honorar (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: