Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.22 / iö ZEMIS [***] Urteil vom 18. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Özcan Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von der Türkei amtlich vertreten durch lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Postplatz 3, Postfach, 5610 Wohlen Gegenstand Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 76a AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner wurde am 16. März 2022, 05.50 Uhr vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) anlässlich der Einreise in die Schweiz wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) beim Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn als Mitfahrer eines Reisecars angehalten (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act] 11). Anlässlich der anschliessenden Einvernahme durch das BAZG gab er zu Protokoll, er habe im September 2017 sein Heimatland verlassen, habe sich zuvor vier Jahre in Deutschland, drei Monate in Portugal und einen Monat in Frankreich aufgehalten und sei erstmals in die Schweiz eingereist, um ein Asylgesuch zu stellen (MI-act. 11 f.). Gemäss EURODAC-Registerauszug vom 16. März 2022 hat der Gesuchsgegner am 10. Oktober 2017 in Deutschland und am 23. November 2021 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht (MI-act. 3, 5). Am 16. März 2022, 16.10 Uhr wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zugeführt (MI-act. 18). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 18 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 16. März 2022, 05.50 Uhr. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich vollzogen. C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Haft unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, wonach er eine richterliche Haft- überprüfung wünsche (MI-act. 29). D. In der Folge bestellte das Verwaltungsgericht dem Gesuchsgegner einen amtlichen Rechtsvertreter, stellte diesem die Akten elektronisch zu und -3- räumte ihm eine Frist bis 17. März 2022, 17.00 Uhr, zur Stellungnahme ein (act. 7 f.). Beim Verwaltungsgericht ging innert Frist keine Stellungnahme ein. E. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. F. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 38). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3 f., act. 38 f.): 1. Die Haftanordnung des Amts für Migration und Integration vom 16. März 2022 sei per sofort aufzuheben. Eventualiter sei die Haftanordnung auf den Zeitpunkt hin, in welchem der Gesuchsgegner von seiner in Deutschland lebenden Schwester hier abgeholt wird, aufzuheben. 2. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Administrativhaft zu entlassen. Eventualiter sei der Gesuchsgegner auf den Zeitpunkt hin, in welchem er von seiner in Deutschland lebenden Schwester hier abgeholt wird, aus der Administrativhaft zu entlassen. 3. Der amtliche Verteidiger sei zu bestätigen und nach Verlassen des Gesuchsgegners aus der Schweiz mit aufwandgerechtem Honorar (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Dublin- Administrativhaft auf Antrag der betroffenen Person in einem schriftlichen Verfahren innert 96 Stunden seit Antragstellung (Art. 80a Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Im Rahmen der Haftüberprüfung bleibt auch in einem schriftlichen Verfahren die Abnahme weiterer Beweise vorbehalten (§ 14 Abs. 2 EGAR). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hat, ist diese vorzunehmen. Die -4- Haftüberprüfungsfrist beginnt sodann mit der Antragsstellung des Gesuchsgegners zu laufen, welche vorliegend am 16. März 2022, 17.34 Uhr, erfolgte (MI-act. 29). Am 18. März 2022 wurde eine mündliche Verhandlung mit Parteibefragung durchgeführt, wobei das Urteil um 16.45 Uhr mündlich eröffnet wurde. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. 2. Gemäss § 14 Abs. 2 EGAR entscheidet der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts über die angeordnete Haft aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vorbehalten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs brachte der Gesuchsgegner sinngemäss vor, er wolle das Dublin-Verfahren in Freiheit abwarten und wünsche im Falle einer Haftanordnung eine umgehende Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat (MI-act. 19 f.). Anlässlich der heutigen Verhandlung bringt der Gesuchsgegner sodann vor, er sei bereit, nach Vorliegen eines Wegweisungsentscheids die Schweiz in Richtung Deutschland zu verlassen (Protokoll S. 3, act. 38). Ergänzend bringt sein Rechtsvertreter anlässlich der heutigen Verhandlung vor, der Gesuchsgegner könne aufgrund der Anzahl und zeitlichen Komponente der gestellten Asylgesuche nicht als "Asyltourist" bezeichnet werden. Er sei sodann nun definitiv bereit, die Schweiz zu verlassen. Zudem sei er nie straffällig geworden. Vor diesem Hintergrund könne dem Gesuchsgegner daher nicht vorgeworfen werden, er habe gegen amtliche Anordnungen verstossen und biete keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, der Gesuchsgegner biete keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise, da er bereits in Deutschland und auch in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht habe und daher als "Asyltourist" zu betrachten sei. Ausserdem habe er anlässlich der Einvernahme durch das BAZG und auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA zu Protokoll gegeben, er sei nicht bereit nach Deutschland auszureisen. Seine später geäusserte Bereitschaft, freiwillig in den zuständigen Dublin-Staat auszureisen, sei nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. II. 1. 1.1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine betroffene Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, zur Sicherstellung -5- des Wegweisungsvollzugs in Haft nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt sind. 1.2. Wurde die betroffene Person dem Kanton Aargau zugewiesen oder hält sie sich im Kanton Aargau auf (Art. 80a Abs. 1 lit. b AIG), ist das MIKA gemäss § 13 Abs. 1 EGAR zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76a AIG. Nachdem der Gesuchsgegner noch keinem Kanton zugewiesen wurde und sich zum Zeitpunkt seiner Anhaltung im Kanton Aargau aufhielt (MI-act. 7, 9), ist die Zuständigkeit des Kantons Aargau gegeben. Vorliegend wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 1.3. Für die Überstellung in einen Dublin-Staat ist seit dem 1. Januar 2014 die auch für die Schweiz geltende sogenannte "Dublin III-Verordnung" (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], in der Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) massgebend. Per 1. Juli 2015 wurde die Dublin-III-Verordnung durch Anpassung des nationalen Rechts vollständig in Kraft gesetzt (vgl. Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; AS 2015 1841). Mit Blick auf die Ausführungsbestimmungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin- II-Durchführungsverordnung; ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3 ff.) grundsätzlich weiter, wobei gemäss Art. 48 Satz 2 der Dublin III-Verordnung die Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 und Art. 17 der Dublin II-Durchführungsverordnung aufgehoben wurden. Für die nicht mehr gültigen Verweise in der Dublin II-Durchführungsverordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) wurde im Anhang II zur Dublin III-Verordnung eine Konkordanztabelle eingefügt (vgl. Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen -6- Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; SR 0.142.392.680.01). 1.4. Das MIKA informierte das SEM am 17. März 2022 über die Haftanordnung betreffend den Gesuchsgegner und ersuchte das SEM, einen Rückübernahmeantrag an die deutschen Behörden zu richten (act. 40). Es ist somit davon auszugehen, dass das SEM die Stellung eines entsprechenden Antrags bzw. eines Übernahmegesuchs vorbereitet. Gemäss EURODAC-Registerauszug vom 16. März 2022 stellte der Gesuchsgegner vor seiner Einreise in die Schweiz zunächst in Deutschland (2017) und dann in Frankreich (2021) ein Asylgesuch (MI-act. 5 f.). Nachdem der Gesuchsgegner zuerst in Deutschland und erst später in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, was das SEM auf telefonische Anfrage des MIKA bestätigte (MI-act. 31). 2. Vorliegend wurde eine „Dublin-Kombihaft“ angeordnet. Das bedeutet, dass sich die Haft in einer ersten Phase auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG stützt (Vorbereitung Wegweisungsentscheid) und vorerst maximal sieben Wochen dauert. Vorbehalten bleibt im Falle einer negativen Antwort des Dublin-Zielstaates der Einschub einer Phase von maximal fünf Wochen während eines Remonstrationsverfahrens (Art. 76a Abs. 3 lit. b AIG). Liegt ein Wegweisungsentscheid vor, kann die Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) für weitere sechs Wochen fortgesetzt werden. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass mit der Haft zunächst die Durchführung des Wegweisungsverfahrens und anschliessend der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners sichergestellt werden soll. Damit ist der Haftzweck sowohl in Bezug auf die Phase der Vorbereitung eines Wegweisungsentscheids als auch in Bezug auf die Phase des Wegweisungsvollzugs erstellt. 3. Gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn einer der in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Umstände vorliegt. Gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG ist von einer Untertauchensgefahr auszugehen, wenn das Verhalten des Betroffenen in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Stellt ein Betroffener ein Asylgesuch, darf er sich gemäss Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) bis zum -7- Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten. Einem Asylgesuch ist inhärent, dass ein Betroffener in der Schweiz um Schutz ersucht und ihm nicht vorgeworfen werden kann, er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen, andernfalls er sich widersprüchlich verhalten würde. Der Gesuchsgegner gab im Rahmen der Einvernahme durch das BAZG und auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs durch das MIKA an, er wolle nicht nach Deutschland, da er dort ein Asylverfahren durchlaufen und einen negativen Entscheid erhalten habe (MI-act. 13, 19). Mit Blick darauf, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Einvernahme durch das BAZG erklärte, er wolle in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, ist zu beachten, dass ihm seine Weigerung, die Schweiz zu verlassen, erst dann vorgeworfen werden kann, wenn über sein Asylgesuch entschieden wurde. Nachdem dem Gesuchsgegner das Dublin-Verfahren erklärt wurde, gab er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs an, er wolle das Verfahren in Freiheit abwarten und wünsche im Falle einer Haftanordnung eine umgehende Überstellung nach Deutschland oder Frankreich (MI-act. 19 f.). Auch im Rahmen der heutigen Verhandlung erklärte er sich bereit, nach Vorliegen eines Wegweisungsentscheids in den zuständigen Dublin-Staat (Deutschland) zurückzukehren (Protokoll S. 3, act. 38). Daher kann dem Gesuchsgegner nicht vorgeworfen werden, er werde sich auch nach Vorliegen eines Wegweisungsentscheids weigern, die Schweiz in Richtung Deutschland zu verlassen. Zum Vorbringen des Gesuchstellers, der Gesuchsgegner müsse sich vorhalten lassen, dass er als "Asyltourist" gelte und somit keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise biete, muss Folgendes festgehalten werden: Nach eigenen, mit dem EURODAC-Eintrag übereinstimmenden Angaben hat der Gesuchsgegner im Oktober 2017 ein Asylgesuch in Deutschland eingereicht, welches rechtskräftig durch die deutschen Behörden abgewiesen wurde (MI-act. 5, 19; Protokoll S. 2 f., act. 37 f.). Im November 2021 ist er dann nach Frankreich gereist und habe dort ein erneutes Asylgesuch eingereicht (MI-act. 5, 19; Protokoll S. 3, act. 38). Die französischen Behörden hätten ihm mitgeteilt, dass er das Dublin- Verfahren abwarten müsse. Man habe ihm erklärt, das für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich der Erstempfangsstaat zuständig sei, es jedoch vorkommen könne, dass die Zuständigkeit übertragen werde. Eine Unterkunft habe er in Frankreich nicht bekommen, weshalb er wieder nach Deutschland und von dort aus in die Schweiz eingereist sei, um erneut ein Asylgesuch zu stellen (Protokoll S. 3, act. 38). Diese Vorgehensweise ist zwar ungewöhnlich, die Grundsätze des Dublin-Verfahrens waren dem Gesuchsgegner jedoch offensichtlich nicht genau bekannt, sodass ihm nicht vorgeworfen kann, er habe behördliche Anordnungen bewusst missachtet, womit er – jedenfalls bisher – auch nicht als "Asyltourist" bezeichnet werden kann. -8- Damit liegen keine konkreten Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG vor, dass der Gesuchsgegner sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, womit der genannte Haftgrund nicht erfüllt ist. 4. Nach dem Gesagten steht fest, dass kein Haftgrund vorliegt, womit es sich erübrigt, auf die weiteren Voraussetzungen der Administrativhaft einzugehen. Die angeordnete Administrativhaft ist demzufolge nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Administrativhaft zu entlassen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 16. März 2022 durch das MIKA angeordnete Dublin- Administrativhaft wird nicht bestätigt. 2. Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Dublin-Administrativhaft zu entlassen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Wohlen, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 18. März 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Berger Özcan