2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 16. März 2022, 14.15 Uhr, aus der strafprozessualen Haft entlassen und dem MIKA zugeführt (MI-act. 46 f., 53). Die mündliche Verhandlung begann am 18. März 2022, 08.35 Uhr; das Urteil wurde um 08.56 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -4- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).