7. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 12 Tage an. Im vorliegenden Fall wurde aufgrund des Einverständnisses des Gesuchsgegners auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG ist die mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen, wenn die betroffene Person nicht innert acht Tagen nach der Haftanordnung ausgeschafft werden kann. Die angeordnete Haft ist deshalb nicht zu beanstanden und bis zum 26. März 2022, 12.00 Uhr, zu bestätigen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.