Der Gesuchsgegner äusserte sich zwar anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegenüber dem MIKA dahingehend, dass er bereit sei, die Schweiz in Richtung Kosovo zu verlassen (MI-act. 80). Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere angesichts der Verwendung gefälschter Ausweise, erscheint die geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise indes als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden und ist als unglaubhaft zu qualifizieren.