3. Das MIKA ordnete am 15. März 2022 eine Ausschaffungshaft für 12 Tage an. Den Akten ist zu entnehmen, dass für den Gesuchsgegner auf den 22. März 2022 ein Rückflug nach Pristina gebucht wurde (MI-act. 69 ff.) und die Zusicherung für ein Reisedokument vorliegt (MI-act. 56). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Ausschaffung des Gesuchsgegners voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird. Nachdem der Gesuchsgegner sein schriftliches Einverständnis erklärt hat, kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (Art. 80 Abs. 3 AIG).