zurückzukehren (MI-act. 80). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft wurde dem Gesuchsgegner auch die gleichentags erlassene, sofort vollstreckbare Verfügung des MIKA eröffnet, mit der das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union wegwies (MI-act. 73 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 15. März 2022, 14.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 12 Tage angeordnet.