2.4). Gemäss Angabe des MIKA wäre bei Vorliegen einer Geburtsurkunde des Gesuchsgegners für das Identifikationsverfahren und die anschliessende Ausstellung eines Ersatzreisepapiers mit einer Dauer von nur noch wenigen Wochen zu rechnen (Protokoll S. 4, act. 31), womit die Wegweisung bzw. die Landesverweisung problemlos vor Ablauf der maximalen Haftdauer am 18. November 2022 zu vollziehen wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.