6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine mildere Massnahme – etwa eine Meldepflicht – dazu bewogen werden könnte, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, ist – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich. Dies, zumal bereits seine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug von seiner Mitwirkung bei der Papierbeschaffung abhängig gewesen wäre und er sich hiervon nicht beeindrucken liess (vgl. MI-act. 458 ff., 480 ff., 517).