Der Gesuchsgegner hat nach wie vor – und entgegen seiner Zusicherung anlässlich der Befragung durch das MIKA vom 7. Februar 2022 – keine Identitätspapiere beschafft, die zwecks seiner Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger und damit zur Ausstellung eines Ersatzreisepapiers nötig wären, und allem Anschein nach auch keine Anstrengungen in diese Richtung unternommen (siehe vorne Erw. 2.4). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt.