Nachdem der Gesuchsgegner während seiner Durchsetzungshaft zunächst für eine lange Zeit jegliche Kooperation im Hinblick auf seine Ausreise verweigerte (vgl. zuletzt Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2021.46 vom 8. Dezember 2021, Erw. II/2.4, MI-act. 800 f.), erklärte er sich anlässlich der Befragung durch das MIKA vom 7. Februar 2022 erstmals bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 809, 812). Er gab neue, bisher nicht aktenkundige Personalien an, bei denen es sich gemäss seinen Aussagen um seine richtigen Namen handle, unter denen die algerischen Behörden ihn würden identifizieren können (MIact. 810).