In der Folge lief die dem Gesuchsgegner angesetzte Frist am 21. Februar 2020 ab (vgl. MIact. 336), ohne dass dieser aus der Schweiz ausgereist wäre. Dies, obwohl ihm, wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 20. Mai 2021 festgestellt wurde, eine rechtzeitige Ausreise möglich gewesen wäre (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2021.15 vom 20. Mai 2021, Erw. II/2.3, MI-act. 544). 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann.