Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 20. Mai 2021 festgestellt wurde, liegen mit dem Entscheid des SEM vom 11. Februar 2020 (MI-act. 267 ff.) sowie dem Urteil des Bezirksgerichts - 12 - Baden vom 1. Juli 2020 (MI-act. 12 ff.) sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch eine rechtsgenügliche Landesverweisung gegen den Gesuchsgegner vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2021.15 vom 20. Mai 2021, Erw. II/2.2; MI-act. 543 f.). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist.