Im Anschluss verfügte das MIKA die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate (MI-act. 816 ff.). Ebenfalls am 7. Februar 2022 liess das MIKA die neuen, angeblich korrekten Personalien des Gesuchsgegners sowie die unterzeichnete Freiwilligkeitserklärung dem SEM zukommen mit der Bitte, diese Angaben der algerischen Vertretung weiterzuleiten (MI-act. 820). Das SEM antwortete gleichentags, der Gesuchsgegner habe im besten Fall eine Kopie seines Passes oder seiner Identitätskarte einzureichen, worauf ein Flug mit einer Vorlaufzeit von zwei bis drei Wochen gebucht werden könne.