In der Folge ersuchte das MIKA mit E-Mail vom 21. Mai 2021 (MI-act. 534) einerseits den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners um Mitteilung bis zum 26. Mai 2021, ob der Gesuchsgegner zu einem Telefongespräch nach Algerien im Beisein des MIKA bereit sei, was der Rechtsvertreter mit E-Mail vom 26. Mai 2021 (MI-act. 534) verneinte. Andererseits erkundigte sich das MIKA am 21. Mai 2021 beim SEM danach, ob eine Möglichkeit bestehe, dass das SEM das MIKA bei der Auswertung der betreffenden Telefonnummern unterstützen könne (MI-act. 532).