Das Verwaltungsgericht wies das MIKA zudem darauf hin, dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners auch bei bewilligter Durchsetzungshaft vorangetrieben werden müsse. Dies beinhalte insbesondere, dass das MIKA versuche, über die durch den Gesuchsgegner während des der Durchsetzungshaft vorangegangenen Strafvollzugs im Heimatland gewählten und auf Anfrage des MIKA durch das Bezirksgefängnis Zofingen zur Verfügung gestellten Telefonnummern bzw. durch Kontaktierung der angerufenen Personen nähere Angaben zur Identität des Gesuchsgegners zu erlangen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2021.15 vom 20. Mai 2021, Erw. IV/2; MI-act. 549).