5.2. Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner bereits zwei Monate in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungshaft 12. Januar 2022 – 11. März 2022). Die sechsmonatige Frist wird damit am 11. Juli 2022 enden und die Haft kann längstens bis zum 11. Juli 2023 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete die Durchsetzungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 10. April 2022, 12.00 Uhr, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG.