Die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie soeben dargelegt (siehe vorne Erw. 2.4) sind die tunesischen Behörden ohne Vorliegen einer Freiwilligkeitserklärung nicht bereit, ein Ersatzreisedokument für den Gesuchsgegner auszustellen. Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Gesuchsgegner gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte, womit das Vorliegen von Vollzugsperspektiven verneint werden muss. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall daher unzulässig.