Die tunesische Botschaft war jedoch nicht bereit, ein neues Ersatzreisepapier für den Gesuchsgegner auszustellen (MI-act. 680). Das SEM teilte dem MIKA am 8. März 2022 auf entsprechende Anfrage hin mit, dass ein Ersatzreisepapier problemlos beschafft werden könne, wenn der Gesuchsgegner eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichne (MI-act. 681). Der Gesuchsgegner weigerte sich jedoch sowohl anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Durchsetzungshaft sowie auch anlässlich der heutigen Verhandlung eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen (MI-act. 686; Protokoll S. 3, act.