Nachdem die tunesischen Behörden den Gesuchsgegner am 6. März 2017 als tunesischen Staatsangehörigen anerkannt hatten (MI-act. 294 ff.) und ihm am 12. Februar 2019 ein Ersatzreisepapier ausgestellt hatten (MIact. 658), scheiterte die Rückführung des Gesuchsgegners (MIact. 428 ff.). In der Folge ersuchte das SEM am 26. Januar 2022 die tunesische Botschaft um Verlängerung des Ersatzreisepapiers (MIact. 654 ff.). Die tunesische Botschaft war jedoch nicht bereit, ein neues Ersatzreisepapier für den Gesuchsgegner auszustellen (MI-act. 680).