Der Gesuchsgegner ist vorliegend offensichtlich nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 606 ff., 684, WPR.2022.4- act. 40). Grundsätzlich stünden für eine Rückführung nach Tunesien alle drei Vollzugsmöglichkeiten (DEPU, DEPA, Sonderflug) offen (vgl. MIact. 681). Da der Gesuchsgegner jedoch über keine Reisedokumente verfügt, müssten solche zunächst noch beschafft werden.