Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wies das MIKA den Gesuchsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weg (MIact. 598 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentgas eröffnet (MI-act. 603) und erwuchs am 20. Januar 2022 unangefochten in Rechtskraft (act. 27). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist.