B. Am 11. März 2022 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner im Beisein seines amtlichen Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft (MI-act. 686 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Durchsetzungshaft angeordnet. 2. Die Durchsetzungshaft begann am 11.03.2022, 11.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 78 AIG vorerst für die Dauer eines Monats angeordnet. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich vollzogen.