Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 598 ff.) gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner gleichentags auch das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 604 ff.). Im Anschluss daran ordnete das MIKA gestützt auf Art. 76 AIG eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 13. Januar 2022 bis zum 11. April 2022, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2022.4 [MIact. 637 ff.]). Am 20. Januar 2022 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug nach Tunis an, der auf den 9. März 2022 bestätigt wurde (MI-act. 635 f., 652 f.).