Der Gesuchsgegner wurde am 12. Januar 2022 um 07.00 Uhr aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 582) und gleichentags um 16.00 Uhr dem MIKA zugeführt, welches ihm das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Wegweisung gemäss Art. 64 AIG gewährte (MIact. 604 ff.) und ihn anschliessend mit sofort vollstreckbarer Verfügung aus der Schweiz wegwies (MI-act. 598 ff.).