den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (MI-act. 544, 562). Mit Urteil vom 23. November 2021 verurteilte das Richteramt Olten-Gösgen den Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00 und verwies ihn gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für acht Jahre des Landes (MIact. 570 ff.).