Nachdem das MIKA dem Gesuchsgegner am 21. August 2015 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Eingrenzung gemäss Art. 74 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) gewährt hatte, verfügte es gleichentags die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 165 ff.). Mit Schreiben vom 6. März 2017 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner und seine Partnerin durch die tunesischen Behörden als tunesische Staatsangehörige identifiziert worden seien (MI-act. 294 ff.).