Nachdem der Gesuchsgegner und seine Partnerin am 8. September 2014 um Verlängerung der Ausreisefrist ersucht hatten, verlängerte das BFM mit Schreiben vom 19. September 2014 die Ausreisefrist bis zum 12. Dezember 2014 (MI-act. 116 ff.) Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 grenzte das Amt für Migration Basel- Landschaft den Gesuchsgegner aus dem Gebiet des Kantons Basel- Landschaft aus (MI-act. 132). -3- Am 29. Juli 2015 verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Ausgrenzung des Gesuchsgegners aus dem Gebiet des Kantons Solothurn (MI-act. 160 f.).