Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.17 / iö ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 14. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Özcan Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Erika Schär, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Tunesien amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 25. November 2013 mit seiner Partnerin illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in Chiasso ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8 f.). Aus der Beziehung gingen drei Kinder hervor (geb. 5. Dezember 2014, 6. Dezember 2017 und 28. Dezember 2018), welche alle in der Schweiz zur Welt kamen (MI-act. 127, 318, 555). Am 1. Januar 2014 verfügte das Amt für Migration Kanton Luzern die Ausgrenzung des Gesuchsgegners aus dem Gebiet des Kantons Luzerns (MI-act. 18 ff.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 wies das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) den Gesuchsgegner und seine Partnerin dem Kanton Aargau zu (MI-act. 35). Mit Schreiben vom 1. April 2014 teilte das BFM mit, dass das Dublin-Verfahren des Gesuchsgegners beendet und das Asylverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt werde (MI-act. 66). Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchsgegners und seiner Partnerin ab, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete an, sie hätten die Schweiz bis zum 10. Juli 2014 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI- act. 77 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2014 nicht ein (MI- act. 104 ff.). Mit Schreiben vom 13. August 2014 setzte das BFM dem Gesuchsgegner und seiner Partnerin eine neue Ausreisefrist bis zum 12. September 2014 an und wies sie auf ihre Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren hin (MI-act. 108 ff.). Am 25. August 2014 ersuchte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das BFM um Vollzugsunterstützung bei der Identifizierung des Gesuchsgegners und seiner Partnerin und der Beschaffung von Ersatzreisepapieren (Ml- act. 114 f.). Nachdem der Gesuchsgegner und seine Partnerin am 8. September 2014 um Verlängerung der Ausreisefrist ersucht hatten, verlängerte das BFM mit Schreiben vom 19. September 2014 die Ausreisefrist bis zum 12. Dezember 2014 (MI-act. 116 ff.) Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 grenzte das Amt für Migration Basel- Landschaft den Gesuchsgegner aus dem Gebiet des Kantons Basel- Landschaft aus (MI-act. 132). -3- Am 29. Juli 2015 verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Ausgrenzung des Gesuchsgegners aus dem Gebiet des Kantons Solothurn (MI-act. 160 f.). Nachdem das MIKA dem Gesuchsgegner am 21. August 2015 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Eingrenzung gemäss Art. 74 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) gewährt hatte, verfügte es gleichentags die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 165 ff.). Mit Schreiben vom 6. März 2017 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner und seine Partnerin durch die tunesischen Behörden als tunesische Staatsangehörige identifiziert worden seien (MI-act. 294 ff.). Mit Urteil vom 12. März 2018 verurteilte das Kantonsgericht Basel- Landschaft den Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und 20 Tagen, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 250.00 (MI-act. 460 ff.). Das MIKA meldete den Gesuchsgegner am 31. Januar 2019 für einen Flug nach Tunis an, der auf den 16. Februar 2019 bestätigt wurde (MI- act. 388 ff.). Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 lud das MIKA den Gesuchsgegner auf den 12. Februar 2019 zur Amtsstelle vor (MI-act. 416). Dieser Vorladung leistete der Gesuchsgegner keine Folge und galt ab dem 13. Februar 2019 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 419, 543). In der Folge musste sein Flug nach Tunis annulliert werden (MI-act. 428 ff.). Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 ordnete das SEM gegen den Gesuchsgegner ein ab dem 16. Februar 2019 bis zum 15. Februar 2024 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins an, welches dem Gesuchsgegner anlässlich einer Zollkontrolle in Chiasso am 18. April 2019 durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) eröffnet wurde (MI- act. 524 ff.). Gleichentags verfügte die EZV unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz (MI-act. 531 ff.) und liess den Gesuchsgegner nach Italien ausreisen (Akten des Verwaltungsgerichts im Verfahren WPR.2022.4 [WPR.2022.4- act.] 40, 3). Ab dem 6. Mai 2019 befand sich der Gesuchsgegner im Untersuchungsgefängnis Olten in Untersuchungshaft und wurde später in -4- den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (MI-act. 544, 562). Mit Urteil vom 23. November 2021 verurteilte das Richteramt Olten-Gösgen den Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00 und verwies ihn gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für acht Jahre des Landes (MI- act. 570 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner gegen das Urteil des Richteramts Olten- Gösgen vom 23. November 2021 ein Rechtsmittel ergriffen hatte, entliess ihn das Obergericht des Kantons Solothurn am 26. November 2021 aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Hierauf wurde er zur Verbüssung der mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. März 2018 ausgefällten Strafe gleichentags in die Justizvollzugsanstalt Thorberg im Kanton Bern versetzt (MI-act. 578 f.). Der Gesuchsgegner wurde am 12. Januar 2022 um 07.00 Uhr aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 582) und gleichentags um 16.00 Uhr dem MIKA zugeführt, welches ihm das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Wegweisung gemäss Art. 64 AIG gewährte (MI- act. 604 ff.) und ihn anschliessend mit sofort vollstreckbarer Verfügung aus der Schweiz wegwies (MI-act. 598 ff.). Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 598 ff.) gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner gleichentags auch das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 604 ff.). Im Anschluss daran ordnete das MIKA gestützt auf Art. 76 AIG eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 13. Januar 2022 bis zum 11. April 2022, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2022.4 [MI- act. 637 ff.]). Am 20. Januar 2022 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug nach Tunis an, der auf den 9. März 2022 bestätigt wurde (MI-act. 635 f., 652 f.). Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 ersuchte das SEM die tunesische Botschaft um Verlängerung des Ersatzreisedokuments des Gesuchs- gegners (MI-act. 654 ff.). In der Folge teilte das SEM dem MIKA am 8. März 2022 mit, dass der Flug des Gesuchsgegners nach Tunis annulliert werden müsse, da die tunesische Botschaft nicht bereit sei, für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument auszustellen (MI-act. 680). Gleichentags informierte das SEM das MIKA, dass bei Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung durch den Gesuchsgegner ein Ersatzreise- dokument bei den tunesischen Behörden problemlos beschafft werden könne (MI-act. 681). -5- B. Am 11. März 2022 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner im Beisein seines amtlichen Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft (MI-act. 686 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Durchsetzungshaft angeordnet. 2. Die Durchsetzungshaft begann am 11.03.2022, 11.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 78 AIG vorerst für die Dauer eines Monats angeordnet. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich vollzogen. 4. Die am 12.01.2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird per Beginn der Durchsetzungshaft beendet. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 30). Der Gesuchsgegner liess den folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 3, act. 30): Die Durchsetzungshaft sei nicht zu bestätigen. Herr A. sei per sofort aus der Haft zu entlassen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 78 Abs. 4 AIG, § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Befindet sich der Betroffene -6- in Freiheit oder im Strafvollzug, beginnt die Haftüberprüfungsfrist mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa) oder der Entlassung aus dem Strafvollzug. Wird die Durchsetzungshaft während laufender Ausschaffungshaft angeordnet, beginnt die Haftüberprüfungsfrist mit Anordnung der Durchsetzungshaft, wobei die richterliche Haftüberprüfung zudem in der Regel vor Ablauf der bereits bewilligten Ausschaffungshaft zu erfolgen hat (BGE 128 II 241, Erw. 3.5). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Ausschaffungshaft bis zum 11. April 2022, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.4 vom 13. Januar 2022). Am 11. März 2022, 11.00 Uhr gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Durchsetzungshaft, ordnete diese im Anschluss daran für einen Monat an und hielt fest, die am 12. Januar 2022 angeordnete Ausschaffungshaft ende mit Beginn der Durchsetzungshaft (act. 1 ff.). Die heutige Verhandlung begann um 11.05 Uhr; das Urteil wurde um 11.30 Uhr eröffnet, womit die richterliche Haftüberprüfung fristgerecht erfolgte. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass der Gesuchsgegner mittels Durchsetzungshaft angehalten werden soll, hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung und insbesondere der hierfür vorerst notwendigen Papierbeschaffung zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. -7- Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wies das MIKA den Gesuchsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weg (MI- act. 598 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentgas eröffnet (MI-act. 603) und erwuchs am 20. Januar 2022 unangefochten in Rechtskraft (act. 27). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungs- entscheid vor. 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 ordnete das MIKA an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz unverzüglich zu verlassen (MI- act. 598 ff.). Er verblieb jedoch weiterhin in der Schweiz und liess damit die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Der Gesuchsgegner ist vorliegend offensichtlich nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 606 ff., 684, WPR.2022.4- act. 40). Grundsätzlich stünden für eine Rückführung nach Tunesien alle drei Vollzugsmöglichkeiten (DEPU, DEPA, Sonderflug) offen (vgl. MI- act. 681). Da der Gesuchsgegner jedoch über keine Reisedokumente verfügt, müssten solche zunächst noch beschafft werden. Nachdem die tunesischen Behörden den Gesuchsgegner am 6. März 2017 als tunesischen Staatsangehörigen anerkannt hatten (MI-act. 294 ff.) und ihm am 12. Februar 2019 ein Ersatzreisepapier ausgestellt hatten (MI- act. 658), scheiterte die Rückführung des Gesuchsgegners (MI- act. 428 ff.). In der Folge ersuchte das SEM am 26. Januar 2022 die tunesische Botschaft um Verlängerung des Ersatzreisepapiers (MI- act. 654 ff.). Die tunesische Botschaft war jedoch nicht bereit, ein neues Ersatzreisepapier für den Gesuchsgegner auszustellen (MI-act. 680). Das SEM teilte dem MIKA am 8. März 2022 auf entsprechende Anfrage hin mit, dass ein Ersatzreisepapier problemlos beschafft werden könne, wenn der Gesuchsgegner eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichne (MI-act. 681). Der Gesuchsgegner weigerte sich jedoch sowohl anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Durchsetzungshaft sowie auch anlässlich der heutigen Verhandlung eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen (MI-act. 686; Protokoll S. 3, act. 30). Ausserdem gab er anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll, keine wahren Angaben über seine Identität gemacht zu haben -8- und nicht bereit zu sein, Reisepapiere mit seinen wahren Personalien zu beschaffen (Protokoll S. 3, act. 30). Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Wegweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Dementsprechend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie soeben dargelegt (siehe vorne Erw. 2.4) sind die tunesischen Behörden ohne Vorliegen einer Freiwilligkeitserklärung nicht bereit, ein Ersatzreisedokument für den Gesuchsgegner auszustellen. Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Gesuchsgegner gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte, womit das Vorliegen von Vollzugsperspektiven verneint werden muss. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall daher unzulässig. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme, dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 30). 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Haftverlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige -9- zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner bereits zwei Monate in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungs- haft 12. Januar 2022 – 11. März 2022). Die sechsmonatige Frist wird damit am 11. Juli 2022 enden und die Haft kann längstens bis zum 11. Juli 2023 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete die Durchsetzungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 10. April 2022, 12.00 Uhr, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die Haftanordnung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Inwiefern der Gesuchsgegner mit einer milderen Massnahme im Sinne einer Meldepflicht oder einer Eingrenzung dazu bewogen werden könnte, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Anzufügen ist in dieser Hinsicht, dass es dem Gesuchsgegner offensteht, - gleich wie aus dem Strafvollzug - auch vom Ausschaffungszentrum aus den Kontakt zu seinen Kindern und zu seiner Partnerin zu pflegen. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei - 10 - nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eine angeblich fehlende Vollzugsperspektive vorbringt, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Anordnung der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren und eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durch- setzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraussetzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhalten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 13. Januar 2022 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2022.4 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA den Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – - 11 - insbesondere betreffend seine Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype- Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Eine allfällige Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 11. März 2022 angeordnete Durchsetzungshaft wird bis zum 10. April 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht - 12 - innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 14. März 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Özcan