Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Anzufügen bleibt, dass der es dem Gesuchsgegner offensteht, auch vom Ausschaffungszentrum aus den Kontakt zu seinem Sohn und zu seiner Freundin zu pflegen. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig (Protokoll S. 3, act. 50). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.