Der Gesuchsgegner ist aktuell nicht im Besitz von gültigen Reisedokumenten, weshalb für den Vollzug der Wegweisung vom 8. März 2022 diese zuerst beschafft werden müssen. Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte der Gesuchsgegner, er werde seine Identitätskarte, die sich bei den Eltern seiner Freundin in Serbien befinde, erhältlich machen (Protokoll S. 3, act. 50). Sollte der Gesuchsgegner die Identitätskarte nicht beschaffen können, muss gemäss Angaben des MIKA die Papierbeschaffung über das SEM organisiert werden, wobei man in diesem Fall mit einem Zeitraum von einen bis zwei Monate rechnen müsse (Protokoll S. 3, act. 50).