Die Ausländerinnen und Ausländer sind denn gestützt auf Art. 72 Abs. 1 AIG zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung bzw. Landesverweisung verpflichtet, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, wenn dies aufgrund der Einreisevoraussetzungen des Heimatstaates, des zuständigen Dublin- Staates oder der Vorgaben des transportierenden Luftverkehrsunternehmens verlangt wird. Damit stehen dem Wegweisungsvollzug auf dem Luftweg jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen.