2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 7. März 2022, 18.00 Uhr, aus der strafprozessualen Haft entlassen und am 8. März 2022 dem MIKA zugeführt (MI-act. 26 f., MI-act. 50). Die mündliche Verhandlung begann am 10. März 2022, 10.40 Uhr; das Urteil wurde um 11.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).