1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 8. März sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell seien mildere Massnahmen – eventuell im Sinne einer Meldepflicht – festzulegen. Das Ganze unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: