1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 7. März 2022, 18.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate angeordnet. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 51). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 51):