Am 7. März 2022, 10.18 Uhr, wurde der Gesuchsgegner anlässlich einer Verkehrskontrolle durch die Kantonspolizei Aargau in Frick polizeilich angehalten und gestützt auf Art. 217 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorläufig festgenommen (MIact. 42 f.). Er wies sich dabei mit einem gefälschten slowenischen Führerausweis lautend auf den Namen B. aus (MI-act. 43). Nach Abschluss des Verfahrens wurde der Gesuchsgegner gleichentags um 18.00 Uhr aus der strafprozessualen Haft entlassen und ab diesem Zeitpunkt migrationsrechtlich festgehalten (MI-act. 26 f.).