Ebenfalls am 15. Mai 2020 ordnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2022 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins an, welches dem Gesuchsgegner gleichentags durch den GWK eröffnet wurde (MIact. 15 ff.). Eigenen Angaben zufolge verliess der Gesuchsgegner innert der angesetzten Ausreisefrist die Schweiz und reiste am 28. Februar 2022 von Albanien via Italien erneut in die Schweiz ein (MI-act. 50 f.; Protokoll S. 3, act. 50).