Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.16 / iö ZEMIS [***] Urteil vom 10. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Özcan Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marcel Schneider, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Nordmazedonien, alias B._____, von Slowenien amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge erstmals am 20. November 2019 und dann erneut am 2. Januar 2020 in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8). Am 15. Mai 2020 wurde der Gesuchsgegner beim Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn vom eidgenössischen Grenzwachtkorps (GWK) wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20) angehalten (MI-act. 4 ff.). Gleichen- tags verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz, dem Schengen- Raum und der Europäischen Union unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2020 (MI-act. 20 ff.). Ebenfalls am 15. Mai 2020 ordnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2022 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins an, welches dem Gesuchsgegner gleichentags durch den GWK eröffnet wurde (MI- act. 15 ff.). Eigenen Angaben zufolge verliess der Gesuchsgegner innert der angesetzten Ausreisefrist die Schweiz und reiste am 28. Februar 2022 von Albanien via Italien erneut in die Schweiz ein (MI-act. 50 f.; Protokoll S. 3, act. 50). Am 7. März 2022, 10.18 Uhr, wurde der Gesuchsgegner anlässlich einer Verkehrskontrolle durch die Kantonspolizei Aargau in Frick polizeilich angehalten und gestützt auf Art. 217 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorläufig festgenommen (MI- act. 42 f.). Er wies sich dabei mit einem gefälschten slowenischen Führerausweis lautend auf den Namen B. aus (MI-act. 43). Nach Abschluss des Verfahrens wurde der Gesuchsgegner gleichentags um 18.00 Uhr aus der strafprozessualen Haft entlassen und ab diesem Zeitpunkt migrationsrechtlich festgehalten (MI-act. 26 f.). B. Am 8. März 2022 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt, wo ihm das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt wurde (MI-act. 50 ff.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft wurde dem Gesuchsgegner die gleichentags erlassene, sofort vollstreckbare Verfügung des MIKA eröffnet, mit der das MIKA den Gesuchsgegner erneut -3- aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union wegwies (MI-act. 46 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 7. März 2022, 18.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate angeordnet. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 51). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 51): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 8. März sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell seien mildere Massnahmen – eventuell im Sinne einer Meldepflicht – festzulegen. Das Ganze unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 AIG, § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). -4- 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 7. März 2022, 18.00 Uhr, aus der strafprozessualen Haft entlassen und am 8. März 2022 dem MIKA zugeführt (MI-act. 26 f., MI-act. 50). Die mündliche Verhandlung begann am 10. März 2022, 10.40 Uhr; das Urteil wurde um 11.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 8. März 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz, dem Schengen-Raum sowie der Europäischen Union weggewiesen (MI- act. 46 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags um 14.05 Uhr eröffnet (MI-act. 49), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -5- Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners vermögen die pandemiebedingten Einreise- beschränkungen in Nordmazedonien nichts daran zu ändern. Dies umso weniger, als nach unwidersprochenen Angaben des MIKA trotz der Covid- 19-Pandemiesituation regelmässige Flugverbindungen nach Nord- mazedonien bestehen (act. 2) und für die Einreise nach Nordmazedonien bei Fehlen einer vollständigen Impfung auch der Nachweis eines negativen Testergebnisses ausreicht (Protokoll S. 3 f., act. 50 f.). Die Ausländerinnen und Ausländer sind denn gestützt auf Art. 72 Abs. 1 AIG zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung bzw. Landesverweisung verpflichtet, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, wenn dies aufgrund der Einreisevoraussetzungen des Heimatstaates, des zuständigen Dublin- Staates oder der Vorgaben des transportierenden Luftverkehrs- unternehmens verlangt wird. Damit stehen dem Wegweisungsvollzug auf dem Luftweg jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung unter anderem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die -6- beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner wies sich anlässlich der Kontrolle durch die Kantonspolizei Aargau mit einem gefälschten slowenischen Führerausweis aus (MI-act. 40 ff.; vgl. auch Protokoll S. 3, act. 50). Wer eine falsche Identität oder einen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbstständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2 sowie BGE 122 II 49, Erw. 2a). In diesen Fällen ist die Untertauchensgefahr dementsprechend regelmässig zu bejahen. Entgegen dem Vorbringen seines Rechtsvertreters war der Gesuchsgegner auch nicht von Anfang an geständig, sondern gab erst nachdem er einer genaueren Kontrolle unterzogen wurde zu, einen gefälschten Ausweis verwendet zu haben (MI- act. 42), weshalb er in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ferner äusserte sich der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegenüber dem MIKA dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Nordmazedonien zu verlassen (MI-act. 52). Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte er demgegenüber, zu einer Rückkehr nach Nordmazedonien bereit zu sein, wenn er die Zeit bis zur Ausschaffung bei seiner Freundin und seinem Sohn verbringen könne (Protokoll S. 3, act. 50). Angesichts seines bisherigen Verhaltens erscheint diese jüngst geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise indes als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden und ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Selbst wenn der Gesuchsgegner, wie er vorbringt, dem Wegweisungs- entscheid vom 15. Mai 2020 gefolgt und fristgemäss ausgereist sein sollte (vgl. Protokoll S. 3, act. 50), würde dies entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters nichts am Vorliegen einer Untertauchensgefahr ändern, zumal bei einer Gesamtbetrachtung genügend Indizien vorhanden sind, die für eine Untertauchensgefahr sprechen. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Nordmazedonien -7- verlassen würde. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung zudem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG. Gemäss diesen Bestimmungen liegt ein Haftgrund dann vor, wenn ein Betroffener trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Obwohl das SEM am 15. Mai 2020 gegen den Gesuchsgegner ein bis zum 30. Juni 2022 gültiges Einreiseverbot verfügt hatte (MI-act. 15 ff.), welches ihm gleichentags eröffnet wurde (MI-act. 17), reiste er eigenen Angaben zufolge am 28. Februar 2022 erneut in die Schweiz ein (MI-act. 50 ff.; Protokoll S. 3, act. 50). Damit missachtete er das Einreiseverbot, womit die erste Tatbestandsvoraussetzung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. Der Gesuchsgegner ist aktuell nicht im Besitz von gültigen Reisedokumenten, weshalb für den Vollzug der Wegweisung vom 8. März 2022 diese zuerst beschafft werden müssen. Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte der Gesuchsgegner, er werde seine Identitätskarte, die sich bei den Eltern seiner Freundin in Serbien befinde, erhältlich machen (Protokoll S. 3, act. 50). Sollte der Gesuchsgegner die Identitätskarte nicht beschaffen können, muss gemäss Angaben des MIKA die Papierbeschaffung über das SEM organisiert werden, wobei man in diesem Fall mit einem Zeitraum von einen bis zwei Monate rechnen müsse (Protokoll S. 3, act. 50). Ausserdem muss für den Gesuchsgegner zwecks Rückführung ein Flug nach Nordmazedonien organisiert werden (Protokoll S. 3, act. 50). Der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners kann daher nicht sofort erfolgen, womit auch die zweite Tatbestands- voraussetzung erfüllt ist. Demnach ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 50). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. -8- 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – nicht ersichtlich. Wie gesehen bietet der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland, weshalb die Anordnung einer Meldepflicht keinesfalls zielführend wäre. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner bis zu seiner Ausreise bei seiner Freundin wohnen könnte, wäre es dem Gesuchsgegner doch möglich, sich den Behörden bis zum Rückführungszeitpunkt zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald das Rückreisedatum bekannt ist. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Anzufügen bleibt, dass der es dem Gesuchsgegner offensteht, auch vom Ausschaffungs- zentrum aus den Kontakt zu seinem Sohn und zu seiner Freundin zu pflegen. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig (Protokoll S. 3, act. 50). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird -9- aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung per E-Mail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 8. März 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 6. Juni 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach - 10 - Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 10. März 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Özcan